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RdU-LSK 2019/34

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2019/34RdU-LSK 2019, 166 Heft 4 v. 1.8.2019

In § 2 Abs 3a AWG sind im Einklang mit Art 5 der RL 2008/98/EG (Abfallrahmen-RL) die Voraussetzungen dafür festgelegt, dass ein Stoff oder Gegenstand, der zwar das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens, aber nicht dessen Hauptziel ist, als Nebenprodukt und nicht als Abfall qualifiziert werden kann. Aus dem Einleitungssatz dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich um einen Stoff bzw Gegenstand handeln muss, der im Zuge eines Herstellungsverfahrens anfällt. Der verfahrensgegenständliche Klärschlamm entstand bei der gemeinsamen Reinigung von betrieblichem und häuslichem/kommunalem Abwasser in einer Abwasserreinigungsanlage. Abwasser und damit auch das betriebliche Abwasser stellt gem § 3 Abs 1 Z 1 AWG keinen Abfall dar. Allgemein wird unter Abwasser ein durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser verstanden. Im wasserrechtlichen Sinn ist Abwasser Wasser, dessen sich jemand entledigt. Es kann sich um verschmutztes Wasser (ua Küchenabwässer, häusliche Abwässer, Betriebsabwässer), aber auch um gering oder gar nicht verschmutztes Wasser (zB Niederschlagswässer) handeln. Für die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer (einschließlich dem Grundwasser) trifft das WRG (insb die §§ 30 ff) nähere Regelungen.

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