Das LVwG Tir hat am 19. 1. 2026, LVwG-2025/21/3021-2, eine spannende Entscheidung zum IFG getroffen: Ein pauschal auf vollständige Akteneinsicht gerichtetes Begehren ist seinem objektiven Inhalt nach als Akteneinsichtsbegehren (§ 17 AVG) zu qualifizieren und nicht als zulässiger Antrag auf Informationszugang.
Abstract aus RdU bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

