OÖ WolfsmanagementV 2025
LGBl-O 2025/55
Im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, zur Abwendung von erheblichen Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen und in der Tierhaltung, zum Schutz anderer wildlebender Tiere, zu Zwecken der Wissenschaft und zu sonstigen öffentlichen Zwecken wird selektiv und unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, entsprechend den Bedingungen der FFH-RL, eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für den Wolf zugelassen, dies unter den in der V näher geregelten Voraussetzungen.

