AltlastenbeurteilungsV
BGBl II 2024/358
Aufgrund des § 17 ALSAG wurde die AltlastenbeurteilungsV (ALBV) erlassen. Ziel der V sind die Festlegung von Richtwerten und Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens erheblicher Kontaminationen oder erheblicher Risiken bei Altablagerungen und Altstandorten sowie die Festlegung von Kriterien für die Risikoabschätzung und die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für Altlastenmaßnahmen.

