Umweltorganisationen passen sich ihrer Umgebung an. Nicht freiwillig und nicht farblich freilich, sondern rechtlich: Abhängig davon, nach welcher Materie des Umweltrechts ein Verfahren geführt wird, changiert die Stellung von Umweltorganisationen zwischen Parteistellung und Nichtbeteiligung. Dazwischen liegt die sog Beteiligtenstellung plus. Und hinter alldem steht das Zusammenspiel zwischen dem nationalen Gesetzgeber und dem EuGH, der (FN ) zuletzt wieder einmal laut aufgeheult hat. (FN ) Dieser Beitrag gibt ausgehend von andernorts (FN ) angestellten Überlegungen einen entstehungsgeschichtlichen Überblick zur Rechtstellung von Umweltorganisationen in ihrer Rolle als "environmental public watchdogs". (FN )