Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen
LGBl-T 2023/28
Mit der Nov wurde das punktuelle Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Pflanzen oder Pflanzenteilen erlaubt, wenn ein solches Verbrennen unbedingt erforderlich ist, weil keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist, und das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich durch Abbrennen von Rebholz oder Stroh als Frostschutzmaßnahme im Zeitraum 1.

