§ 18 Abs 1, § 24f Abs 9 UVP-G; § 10 Abs 4 AVG
§ 10 Abs 4 AVG ist nicht eingeschränkt auf das Agieren eines Vertreters etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, sondern gilt auch für schriftliche Anbringen von Beteiligten an die Beh.
§ 18 Abs 1, § 24f Abs 9 UVP-G; § 10 Abs 4 AVG
§ 10 Abs 4 AVG ist nicht eingeschränkt auf das Agieren eines Vertreters etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, sondern gilt auch für schriftliche Anbringen von Beteiligten an die Beh.
