Ausnahme von der Schonzeit für den Biber
LGBl-K 2023/24
Zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insb zur Abwendung von Gefährdungen an Hochwasserschutzbauwerken und zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Wäldern, Teichen und Gewässern sowie zum Schutz anderer wildlebender Tiere wurde mit der V selektiv, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für den Biber erteilt.

