Die aufsehenerregende E des EuGH in der Rs Porr (17. 11. 2022, C-238/21) strahlt nun erstmals auch in die höchstgerichtliche innerstaatliche Rspr aus. Der VwGH hatte zu prüfen, ob Aushubmaterialien, die für die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens (fristwidrig) gelagert wurden, einer Altlastenbeitragspflicht unterliegen und damit implizit als Abfall iSd AWG 2002 zu qualifizieren sind.

