In einem UVP-Feststellungsverfahren wird für das Fachgebiet Architektur, Denkmalschutz und Ortsbildpflege ein nichtamtlicher SV bestellt. Dessen Honorarvorstellungen und die korrespondierenden der ASt schienen nicht deckungsgleich gewesen zu sein, erhob letztere doch anlässlich der Gebührennotenlegung Einwendungen gegen die Gebührennote, in welcher sie sich mit näherer Begründung gegen die Zulässigkeit der Beauftragung des SV wendete und darüber hinaus inhaltliche Mängel rügte.

