Mit LGBl-W 2022/17 wurde das Wr BuschenschankG geändert. Nach dem BuschenschankG darf der Buschenschank auch außerhalt des Betriebsstandorts oder der sonstigen Betriebsflächen an einem weiteren Standort betrieben werde, sofern sich dieser in einem Heurigengebiet gelegenen Wein- und Obstgarten befindet, der zum landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehört.
Abstract aus RdU bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

