Gem § 6 EisbEG ist im Fall teilweiser Enteignung bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrags auch auf die Wertminderung der dem Enteigneten verbleibenden Teile seines Grundbesitzes Bedacht zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht eine Liegenschaft enteignet, sondern nur im Enteignungswege über einen Teil desselben eine Dienstbarkeit begründet wird.

