Der EGMR hielt in seiner Judikatur fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden. Bei der Frage, ob Anh I Z 7 lit b UVP-RL vollständig in nationales Recht umgesetzt wurde, ob das UVP-G diesbezüglich einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich ist oder das innerstaatliche Recht verdrängt wird und die relevanten Bestimmungen der UVP-RL unmittelbar anzuwenden sind, handelt es sich um eine komplexe Rechtsfrage iSd oben dargestellten Judikatur. Die Verdrängung nationalen Rechts kann nicht als Rechtsfrage "allgemeiner Natur" oder von keiner besonderen Komplexität angesehen werden.

