Gem § 26 Abs 1 Vlbg NSchG kann die LReg "durch V Vorschriften über den Schutz bestimmter, genau abgegrenzter Gebiete erlassen, wenn ein besonderer Schutz der Natur oder einzelner ihrer Teile sowie der Landschaft in diesen Gebieten aufgrund ihrer Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt". Die Voraussetzungen für die Erlassung einer solchen V werden im G näher ausgeführt.

