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Die Wiederverleihung im Lichte des Unionsrechts Replik auf B. Raschauer/Ortner, Wasserkraftwerke im Binnenmarkt, RdU 2019/80, 137

BeitragAufsatzFelix Frommelt , Axel ReidlingerRdU 2020/31RdU 2020, 58 - 63 Heft 2 v. 15.4.2020

§ 21 Abs 3 WRG räumt nur dem aktuellen Rechteinhaber das Recht ein, einen Antrag auf Wiederverleihung eines auslaufenden Wasserrechts zu stellen. Die Dienstleistungs-RL sowie Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV erfordern aber ein wettbewerbskonformes, faires, transparentes, nicht diskriminierendes und objektives Wiederverleihungsverfahren.

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