§ 21 Abs 3 WRG räumt nur dem aktuellen Rechteinhaber das Recht ein, einen Antrag auf Wiederverleihung eines auslaufenden Wasserrechts zu stellen. Die Dienstleistungs-RL sowie Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV erfordern aber ein wettbewerbskonformes, faires, transparentes, nicht diskriminierendes und objektives Wiederverleihungsverfahren.
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