Die E des EuGH in der Rs mag - wie für Judikate des EuGH typisch - einige Fragen zur Präklusion im Anwendungsbereich der AarhK geklärt haben. Zugleich belässt sie den Rechtsanwender, insb im Hinblick auf die Frage, ob der EuGH mit dieser E das prominente Präklusionsurteil aus dem Jahr 2015 relativiert hat, im Unklaren. Der Beitrag unternimmt den Versuch einer Standortbestimmung.
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