§ 3 Abs 1 Z 1 lit b ALSAG ist Abgabentatbestand, ohne den Beitragspflicht nicht besteht, keine Ausnahmebestimmung.
Dieser Abgabentatbestand des "Lagerns" von Abfällen nach § 3 Abs 1 Z 1 lit b ALSAG zur Beseitigung bzw zur Verwertung stellt rein auf die jeweilige Zeitdauer der entsprechenden Tätigkeit ab.