Der Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts (§ 21 Abs 3 WRG) dürfen öffentliche Interessen nicht im Wege stehen. Die Wasserbenutzung hat dafür unter Beachtung des Standes der Technik zu erfolgen. Fraglich ist, wann diese Voraussetzungen gegeben sein müssen. Ist es rechtens, wenn sie erst im Zuge des Wiederverleihungsverfahrens oder als Folge der Wiederverleihungsentscheidung erfüllt werden?