Aktuell sind österr Wasserrechtsbehörden mit Anträgen von Unternehmen aus anderen EWR-Staaten konfrontiert, in denen zu deren Gunsten die "Wiederverleihung" von Wasserrechten österreichischer Kraftwerksbetreiber verlangt wird. Sie machen geltend, dass § 21 Abs 3 WRG gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV) sowie gegen grundrechtliche Bestimmungen (insb Art 16 und 20 GRC) verstoße. Dieser Thematik sind die nachfolgenden Überlegungen gewidmet.