§ 29 WRG; § 50 Abs 1 WRG; § 50 Abs 6 WRG; § 41 Abs 3 WRG; § 142 Abs 1 WRG
Gegenständlich wendet sich die erkennende Instanz der Weitergeltung von aufgrund früherer Gesetze erworbenen Wasserrechten zu und thematisiert dahingehend, wie sich die Instandhaltungspflicht trotz Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts gestaltet.