Bei inhaltlich unklaren Anbringen ist die Behörde zur amtswegigen Nachforschung verpflichtet.
VwGH 1.3.2007, 2005/04/0184
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Bei inhaltlich unklaren Anbringen ist die Behörde zur amtswegigen Nachforschung verpflichtet.
VwGH 1.3.2007, 2005/04/0184
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