§ 364 ABGB; § 364a ABGB
Die private Funksendeanlage stellt keine behördlich genehmigte Anlage isd § 364a ABGB dar, die einen Unterlassungsanspruch ausschließt.
OGH 21.12.2006, 3 Ob 252/06i
§ 364 ABGB; § 364a ABGB
Die private Funksendeanlage stellt keine behördlich genehmigte Anlage isd § 364a ABGB dar, die einen Unterlassungsanspruch ausschließt.
OGH 21.12.2006, 3 Ob 252/06i