§ 35 Abs 2 nö NSchG 2000
Auch ein Auftrag zur Konzeption eines Sanierungsplans kann nur eine Abänderung des geschaffenen Zustands vorsehen, nicht aber einen darüber hinausgehenden Ausgleich für die Rechtsverletzung anordnen.
§ 35 Abs 2 nö NSchG 2000
Auch ein Auftrag zur Konzeption eines Sanierungsplans kann nur eine Abänderung des geschaffenen Zustands vorsehen, nicht aber einen darüber hinausgehenden Ausgleich für die Rechtsverletzung anordnen.