Art 9 Abs 1 RL 2003/87/EG ; Art 9 Abs 3 RL 2003/87/EG ; Art 11 Abs 1 RL 2003/87/EG
Die Entscheidung der Kommission über den Zuteilungsplan steht einer nachträglichen Abänderung des nationalen Zuteilungsplans durch die Mitgliedsstaaten nicht entgegen.