RL 79/409/EWG ; RL 92/43/EWG ; Art 4 VSch-RL; RL 85/37
Die Republik Österreich hat durch unterlassene Deklarierung der Gebiete Soren und Gleggen-Köblern als Vogelschutzgebiete die vorgaben der Art 4 Abs 1 und 2 der VSch-RL verletzt. Das Straßenbauprojekt im konkreten Fall fällt aber nicht in den zeitlichen Geltungsbereich der FFH-RL, sodass die Nichtdurchführung der Naturverträglichkeitsprüfung keine Rechtswidrigkeit begründet.