§ 78 Abs 1 GewO 1994; § 78 Abs 2 GewO 1994
Die Erlassung des Berufungsbescheids durch den UVS hat die Beendigung des vorläufigen Betriebsrechts für eine Betriebsanlage zur Folge.
VwGH 14.09.2005, 2005/04/0081
§ 78 Abs 1 GewO 1994; § 78 Abs 2 GewO 1994
Die Erlassung des Berufungsbescheids durch den UVS hat die Beendigung des vorläufigen Betriebsrechts für eine Betriebsanlage zur Folge.
VwGH 14.09.2005, 2005/04/0081