§ 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994; § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994
Der Nachbar einer Betriebsanlage besitzt kein subjektives Recht auf Beschränkung der Emissionen von Luftschadstoffen. Als Aufpunkt ist der Punkt mit der höchsten Immissionkonzentration zu qualifizieren.
VwGH 27.06.2003, 2002/04/0195