Zusammenfassung: Das OLG Wien legt dar, dass die in einem vereinfachten Bewilligungsverfahren genehmigten Betriebsanlagen gemäß § 259b GewO nicht als behördlich genehmigte Anlagen iSd § 364a ABGB qualifiziert werden können. Ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch der Nachbarn nach § 364 Abs 2 ABGB wird demnach bejaht.
OLG Wien 19.02.2003, 15 R 178/02k