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Entscheidung - OLG Wien 19.02.2003, 15 R 178/02k

Natur- und UmweltschutzRdU-LSK 2003/46RdU-LSK 2003, 108 Heft 3 v. 1.9.2003

Zusammenfassung: Das OLG Wien legt dar, dass die in einem vereinfachten Bewilligungsverfahren genehmigten Betriebsanlagen gemäß § 259b GewO nicht als behördlich genehmigte Anlagen iSd § 364a ABGB qualifiziert werden können. Ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch der Nachbarn nach § 364 Abs 2 ABGB wird demnach bejaht.

OLG Wien 19.02.2003, 15 R 178/02k

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