§ 31 WRG 1959
Nach dem Erlöschen der gewässerverunreinigenden Gesellschaft darf die wasserpolizeiliche Anordnung nicht an einen vormaligen persönlich haftenden Gesellschafter adressiert werden.
VwGH 21.01.2003, 2001/07/0105
§ 31 WRG 1959
Nach dem Erlöschen der gewässerverunreinigenden Gesellschaft darf die wasserpolizeiliche Anordnung nicht an einen vormaligen persönlich haftenden Gesellschafter adressiert werden.
VwGH 21.01.2003, 2001/07/0105