§ 12 Abs 4 WRG; § 102 Abs 1 lit b WRG
Der Liegenschaftseigentümer besitzt im Verfahren zur Genehmigung einer Grundwasserentnahme nur dann Parteistellung, wenn eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten oder eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit droht.