§ 17 Abs 2 ForstG 1975
Eine Interessensabwägung nach § 17 Abs 2 ForstG kommt nur in Betracht, wenn ein öffentliches Interesse an einer Nutzungsänderung bezüglich der zu rodenden Waldfläche nachgewiesen wird.
VwGH 21.03.2001, 2000/10/0066
§ 17 Abs 2 ForstG 1975
Eine Interessensabwägung nach § 17 Abs 2 ForstG kommt nur in Betracht, wenn ein öffentliches Interesse an einer Nutzungsänderung bezüglich der zu rodenden Waldfläche nachgewiesen wird.
VwGH 21.03.2001, 2000/10/0066