§ 5 Abs 1 lit l OÖ NSchG 1995
Die Entscheidung befasst sich mit Entwässerungsanlagen, deren Bewilligungspflicht und bewilligungspflichtiger Änderungen. Bei einer gänzlich verfallenen Anlage kann keine genehmigungsfreie Reparatur, sondern nur eine bewilligungspflichtige Wiedererrichtung vorgenommen werden.