§ 18 Abs 2 AWG
Erst das kumulative Vorliegen der " freiwilligen Duldung" der Ablagerung und der Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen begründen die subsidiäre Haftung des Grundstückseigentümers. " Freiwillige Duldung" ist als schlüssiges Einverständnis zur Ablagerung auszulegen.