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Entscheidung - VwGH 24.11.2001, 98/04/0181

Natur- und UmweltschutzRdU-LSK 2002/26RdU-LSK 2002, 139 Heft 4 v. 1.12.2002

§ 74 GewO 1994; § 77 GewO 1994, § 77 Abs 2 GewO 1994; § 77 Abs 4 GewO 1994; § 75 Abs 3 GewO 1994

Der VwGH nimmt zur unmittelbaren Anwendbarkeit von ÖNORMEN Stellung und erläutert, dass der Schutz der öffentlichen Interessen iSd § 74 Abs 2 Z 4 GewO 1994 amtswegig zu überprüfen ist, die Nachbarn besitzen keine subjektiven Rechte. Auch aus § 77 Abs 4 GewO kann kein subjektives Nachbarrecht abgeleitet werden.

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