§ 74 GewO 1994; § 77 GewO 1994, § 77 Abs 2 GewO 1994; § 77 Abs 4 GewO 1994; § 75 Abs 3 GewO 1994
Der VwGH nimmt zur unmittelbaren Anwendbarkeit von ÖNORMEN Stellung und erläutert, dass der Schutz der öffentlichen Interessen iSd § 74 Abs 2 Z 4 GewO 1994 amtswegig zu überprüfen ist, die Nachbarn besitzen keine subjektiven Rechte. Auch aus § 77 Abs 4 GewO kann kein subjektives Nachbarrecht abgeleitet werden.