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Entscheidung - EuGH 11.11.1999, C-184/97

Natur- und UmweltschutzMartin Kind (Rezensent)RdU 2002/84RdU 2002, 22 - 24 Heft 1 v. 1.1.2002

Art 7 RL 76/464/EWG

Die Bundesrepublik Deutschland hat durch Nichterstellung von Programmen mit Qualitätszielen zur Eindämmung der Gewässerverschmutzung die Vorgaben der RL 76/464/EWG nur unzureichend umgesetzt und somit eine Vertragsverletzung begangen.

EuGH 11.11.1999, C-184/97

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