§ 1 Abs 3 AWG; § 2 Abs 1 Z 2 AWG
Ein Beseitigungsauftrag nach § 32 Abs 1 AWG setzt nicht die Lagerung gefährlicher Abfälle voraus, kann also auch zur Entfernung einer Geländeaufschüttung aus Bauschutt und Erdaushubmaterial erteilt werden.
VwGH 22.02.2001, 99/07/0209