§ 21 Abs 3 WRG
Die Beantragung der Aufhebung der Befristung eines Wasserrechts oder auf Verlängerung einer Befristung ist als Antrag auf Wiederverleihung iSd § 21 Abs 3 WRG zu qualifizieren.
VwGH 09.03.2000, 99/07/0189
§ 21 Abs 3 WRG
Die Beantragung der Aufhebung der Befristung eines Wasserrechts oder auf Verlängerung einer Befristung ist als Antrag auf Wiederverleihung iSd § 21 Abs 3 WRG zu qualifizieren.
VwGH 09.03.2000, 99/07/0189