Art 3 Abs 1 RL 75/439/EWG idF RL 87/101/EWG ; § 22 AWG
Deutschland hat die RL über die Altölbeseitigung nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da der stofflichen Verarbeitung von Altölen keine Priorität gegenüber der Thermischen Verarbeitung beigemessen wurde, obwohl keine technischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Sachzwänge vorlagen.