§ 21 Abs 3 WRG; § 32b WRG
Die unterlassene Einwilligung in eine Indirekteinleitung durch das Kanalisationsunternehmen schließt eine Indirekteinleitung aus. Die Wiederverleihung einer früheren wasserrechtlichen Genehmigung setzt auch dann zwingend den Letztstand der Technik voraus, wenn die Indirekteinleitung als beste Lösung nicht realisierbar ist.