§ 356 Abs 3 GewO; § 42 Abs 1 AVG; § 82 AVG
Die Parteistellung setzt keine Geltendmachung von Einwendungen mehr voraus. die unterlassene Geltendmachung von Einwendungen hat hingegen den Verlust der Parteistellung zur Folge.
VwGH 30.06.1999, 98/04/0215; VwGH, 20.10.1999, 99/04/0177; VwGH, 20.10.1999, 99/04/0120