Zusammenfassung: Grundlage der Entscheidung sind drei Fragen zur Vorabentscheidung an den EUGH hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der EG. Ein niederländischer Unternehmer erwarb in Deutschland Abfälle und verbrachte sie in die Niederlande, ohne dies den Behörden des Einfuhrstaats zu notifizieren. Entschieden wurde, dass sich die Klassifizierung der Abfälle grundsätzlich nach ihrem Ursprung orientiert, außer es findet eine ausreichende Sortierung statt. Die Rücksendung der Abfälle in den Versendemitgliedstaat setzt bei unterlassener Notifizierung einen begründeten Antrag voraus.