vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verbindlichkeit von Strukturplan-V und Abgrenzung von Versorgungszonen

LeitsatzkarteiJudikaturGisela ErnstRdM-LS 2025/96RdM-LS 2025, 197 - 198 Heft 5 v. 17.10.2025

1. Die bloße Behauptung, die ÖSG VO 2020 sei nicht für "Rechtsunterworfene", sondern nur für Bund und Länder verbindlich, genügt nicht, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufzuzeigen. Die ÖSG VO 2020 ist als Rechtsverordnung für "Rechtsunterworfene" verbindlich, soweit sie durch V für verbindlich erklärt wurde. Soweit der Leistungsumfang des geplanten Vorhabens in einer Strukturplan-V geregelt ist, erfolgt die Bedarfsprüfung [hier: gem § 5 Abs 4a Oö KAG 1997 idF LGBl 2019/125] ausschließlich anhand der Übereinstimmung des Vorhabens mit den für verbindlich erklärten Inhalten der Strukturplan-V [hier: ÖSG VO 2020]. Diese Prüfung tritt an die Stelle der Beurteilung anhand der inhaltlichen Bedarfskriterien.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!