1. Die bloße Behauptung, die ÖSG VO 2020 sei nicht für "Rechtsunterworfene", sondern nur für Bund und Länder verbindlich, genügt nicht, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufzuzeigen. Die ÖSG VO 2020 ist als Rechtsverordnung für "Rechtsunterworfene" verbindlich, soweit sie durch V für verbindlich erklärt wurde. Soweit der Leistungsumfang des geplanten Vorhabens in einer Strukturplan-V geregelt ist, erfolgt die Bedarfsprüfung [hier: gem § 5 Abs 4a Oö KAG 1997 idF LGBl 2019/125] ausschließlich anhand der Übereinstimmung des Vorhabens mit den für verbindlich erklärten Inhalten der Strukturplan-V [hier: ÖSG VO 2020]. Diese Prüfung tritt an die Stelle der Beurteilung anhand der inhaltlichen Bedarfskriterien.

