1. Zur Durchführung eines Erwachsenenschutzverfahrens sind die Behörden des Staats zuständig, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Von einem bereits eingetretenen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts iSd Art 5 HESÜ in Österreich ist auszugehen, wenn ein in Griechenland inhaftierter Betroffener seine Rückkehr nach Österreich plant, wo sich auch seine Schwester als seine Angehörige sowie seine derzeitige Wohnmöglichkeit befinden und wo er seine einzige (bisherige) Einkommensquelle in Form der Sozialhilfe hat, die der einstweilige Erwachsenenvertreter sichern soll.

