Gelingt dem Kl im Rahmen seiner Produkthaftungsklage nicht der Beweis, dass durch die Einnahme verunreinigter Tabletten die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der bei ihm diagnostizierten Krebserkrankung nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, ist für den Kl selbst bei Anwendbarkeit der Judikaturgrundsätze zum erleichterten Kausalitätsbeweis in der Arzthaftung nichts gewonnen.
6 Ob 117/24k

