1. Die Ubiquitätstheorie, wonach die Schadenersatzklage analog zu der vom EuGH zu Art 5 Z 3 EuGVÜ entwickelten Rsp auch bei jenem Gericht eingebracht werden könne, in dessen Sprengel der Ort liege, an dem der unmittelbare Schaden eingetreten sei, wird vom OGH für § 92a JN abgelehnt.

