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Keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klagsführung eines schwer geschädigt zur Welt gekommenen Kindes wegen Gefahr der Überklagung

LeitsatzkarteiJudikaturAline Leischner-LenzhoferRdM-LS 2024/52RdM-LS 2024, 123 Heft 3 v. 7.6.2024

Wird die Genehmigung der beabsichtigten Klagsführung eines Minderjährigen begehrt, hat das Pflegschaftsgericht eingehend zu prüfen, ob diese im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht. Es ist eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten anzustellen. Maßgebend ist, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde, was jedenfalls dann nicht anzunehmen ist, wenn die Erfolgsaussichten gering sind und deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Vermögensnachteil des Betroffenen durch die Belastung mit Prozesskosten droht.

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