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Keine Verfassungswidrigkeit der befristeten Witwen- bzw Witwerversorgung des Wohlfahrtsfonds der ÄK NÖ

LeitsatzkarteiJudikaturVerena Christine BlumRdM-LS 2024/43RdM-LS 2024, 119 Heft 3 v. 7.6.2024

§ 102 ÄrzteG normiert den Rahmen für die Witwen- und Witwerversorgung. § 116 ÄrzteG ermächtigt den Satzungsgeber, Vorschriften ua über die Höhe, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen; diese sind von den Landesärztekammern im eigenen Wirkungsbereich zu erlassen (§ 66a Abs 1 Z 7 ÄrzteG). Diese Bestimmungen geben ein hinreichend bestimmtes System für den Verordnungsgeber vor.

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