Wurde ein Genehmigungsbeschluss vor dem Ableben einem Betroffenen selbst nicht zugestellt, bleibt der Beschluss wirkungslos. Daran ändert auch eine nachträgliche Zustellung an die Verlassenschaft oder die Erben nichts.
6 Ob 50/23f
Wurde ein Genehmigungsbeschluss vor dem Ableben einem Betroffenen selbst nicht zugestellt, bleibt der Beschluss wirkungslos. Daran ändert auch eine nachträgliche Zustellung an die Verlassenschaft oder die Erben nichts.
6 Ob 50/23f
