Ist eine RA in die von der RAK geführten Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten RA eingetragen, kann sie sich auf den "Stopp"-Vermerk und sohin auf ein Ablehnungsrecht nicht berufen. Dem "Stopp"-Vermerk fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Für die iS eines Ampelsystems nach "frei" (grün), "keine Angabe" (gelb) und "Stopp" (rot) etablierten Vermerke mögen Informations- und Zweckmäßigkeitserwägungen maßgeblich gewesen sein, am Umstand der aufrechten Eintragung ändert das - gesetzlich nicht vorgesehene - Ampelsystem aber nichts.

