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Weigerung zur Befundaufnahme verhindert nicht Bestellung eines Erwachsenenvertreters

LeitsatzkarteiJudikaturAline Leischner-LenzhoferRdM-LS 2023/119RdM-LS 2023, 195 - 196 Heft 5 v. 4.10.2023

Für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters ist nach § 120a AußStrG ein SV-Gutachten nicht mehr unbedingte Voraussetzung, etwa dann, wenn durch andere Gutachten oder Befunde der psychische und gesundheitliche Zustand der betroffenen Person hinreichend geklärt ist.

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